Allgemeine Geschäftsbedingungen der YUSHIN-RYU PRIVATE UNIVERSITät

I. Teil ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

I. Anwendungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Verträge, welche mit der Yushin-Ryu Private University LLC. (YRU) als Leistungserbringerin abgeschlossen werden. Vorbehalten ist Ziff. 2.1.

2. Gegenstand

2.1 Die AGB YRU regeln die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Leistungen und/oder Lieferungen (Leistung), soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen etwas anderes vorsehen (z.B. Submissionsrecht) oder durch schriftliche Vereinbarung (Änderungen, Ergänzungen und/oder Nebenabreden) nicht nachweislich davon abgewichen wird.

2.2 Bei Vorhandensein verschiedener sprachlicher Fassungen dieser AGB YRU ist die deutsche Version maßgebend.

3. Vertragsabschluss

3.1 Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn:

a.) sämtliche Vertragsparteien den Vertrag mit einer Online-Anmeldung verbindlich angemeldet haben und mit dem angekreuzten Kästchen klar markiert haben zum verbindlichen Kauf des Onlineangebotes, oder

b). der YRU vom Auftraggeber/Besteller eine schriftliche Annahme ihrer Offerte zugegangen ist oder die YRU ihre Leistung gegenüber dem Auftraggeber/Besteller, etwa durch Zusendung eines unterzeichneten Bestelldoppels, bestätigt.

4. Erfüllungsort

4.1 Erfüllungsort ist der von der YRU bezeichnete Ort der Leistungserbringung (z.B. Ablieferungsort). Wird kein solcher bezeichnet, gilt folgender Erfüllungsort: Yushin-Ryu Private Universität Eschenz.

4.2 Die Gegenpartei der YRU trägt die Transportkosten.

II. Teil YRU ALS LEISTUNGSERBRINGERIN

5. Ablehnung der Dienstleistungserbringung

5.1 Die YRU ist berechtigt, Anfragen, Angebote oder Offerten, wodurch sie zur Erbringung von Dienstleistungen ersucht wird, ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Vorbehalten bleibt die Dienstleistungserbringung aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen.

5.2 Die YRU hat den Auftraggeber/Besteller über die Ablehnung in Kenntnis zu setzen.

5.3 Die YRU haftet dem Auftraggeber/Besteller gegenüber nicht für im Zusammenhang mit der Ablehnung entstandene Kosten.

6. Gefahrtragung

6.1 Nutzen und Gefahr gehen mit Vertragsschluss auf den Auftraggeber/Besteller über.

7. Preise

7.1 Die YRU erbringt die Leistung zum vereinbarten Preis. Der Auftraggeber/Besteller hat der YRU Mehr- und/oder Nebenkosten (wie z.B. Spesen, Verpackungs- und/oder Versicherungskosten, Zoll und Mehrwertsteuer, Lizenzgebühren und Sozialleistungen), welche der YRU im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung anfallen und nicht explizit im vereinbarten Preis enthalten sind, separat zu vergüten. Diese Kosten werden dem Auftraggeber/Besteller auf der Rechnung gesondert ausgewiesen.

7.2 Die YRU ist berechtigt, Vorauszahlungen und/oder anderweitige Sicherheitsleistungen zu verlangen.

8. Zahlungsbedingungen

8.1 Die YRU stellt dem Auftraggeber/Besteller ihre erbrachte Leistung sowie allfällig weitere ihr im Rahmen der Vertragserfüllung entstandene Kosten (Ziff. 7.1) in Rechnung.

8.2 Die Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber/Besteller erfolgt sofort Online nach Zustellung der Anmeldung.

9. Prüfung und Genehmigung der Leistung

9.1 Der Auftraggeber/Besteller prüft die Beschaffenheit der Leistung sobald es nach dem üblichen Geschäftsgang tunlich ist, spätestens aber innert 5 Tagen nach erfolgter Leistungserbringung und zeigt der YRU das Fehlen vertraglich zugesicherter Eigenschaften oder sonstige Mängel unverzüglich an.

9.2 Die Anzeige hat schriftlich und unter Spezifikation der fehlenden oder mangelhaften Teile zu erfolgen.

9.3 Bei ausbleibender, verspäteter oder unpräziser Anzeige hat der Auftraggeber/Besteller die Leistung genehmigt.

10. Gewährleistung

10.1 Die YRU bietet Gewähr dafür, dass die ihrerseits erbrachte Leistung die vertraglich zugesicherten Eigenschaften aufweist und keine körperlichen oder rechtlichen Mängel hat, die den Wert oder ihre Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch beeinträchtigen.

10.2 Die YRU haftet für die getreue und sorgfältige Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung und garantiert, dass diese gemäß den vertraglichen Spezifikationen und dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik erfolgte. 

10.3 Die YRU ist berechtigt, die zur Vertragserfüllung notwendigen Arbeiten ganz oder teilweise an Dritte auszulagern.

10.4 Weist die erbrachte Leistung nicht die vertraglich zugesicherten Eigenschaften auf oder ist sie mangelhaft, ist der Auftraggeber/Besteller berechtigt, gemäß den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen vorzugehen.

10.5 Die Mängelrechte des Bestellers (Ziff. 10.4) verjähren innert einem Jahr nach Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung.

11. Konventionalstrafe

11.1 Kommt der Auftraggeber/Besteller mit der Erbringung einer für die YRU im Zusammenhang mit ihrer Leistungserbringung erforderlichen Leistung in Verzug oder erfüllt er seine vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nicht gehörig, ist die YRU neben der Geltendmachung einer Verzugsentschädigung (pro volle oder angebrochene Arbeitswoche der Verspätung 1%, insgesamt aber nicht mehr als 10% der gesamten Vertragssumme) zusätzlich zur Vertragserfüllung berechtigt, vom Auftraggeber/Besteller eine Konventionalstrafe in der Höhe von 10% der gesamten Vertragssumme, mindestens aber CHF 500, zu fordern.

12. Entsorgung

12.1 Die YRU ist berechtigt, das ihr zur Vertragserfüllung zur Verfügung gestellte Material (z.B. Untersuchungsmaterial) nach Vertragsende dem Auftraggeber/Besteller zurückzugeben oder auf seine Kosten zu entsorgen. Die Kosten der Entsorgung werden dem Auftraggeber/Besteller separat in Rechnung gestellt (vgl. Ziff. 7 und 8).

III. Teil SCHLUSSBESTIMMUNGEN

13. Abtretung und Verpfändung

13.1 Zur Abtretung oder Verpfändung einzelner Rechte und/oder Pflichten aus dem Vertrag an Dritte ist die Gegenpartei verpflichtet, bei der YRU die vorgängige, schriftliche Zustimmung einzuholen.

14. Höhere Gewalt

14.1 Die Vertragsparteien haften nicht für die Folgen höherer Gewalt (z.B. Krieg oder Umweltkatastrophen oder uvm.). Solche Ereignisse geben jeder Partei das Recht unter Entschädigung des bereits Geleisteten (Ziff. 17.3) vom Vertrag zurückzutreten oder die Erfüllung desselben entsprechend zu verzögern; eine Schadenersatzpflicht wird dadurch nicht begründet.

15. Schutzrechte

15.1 Der YRU werden vor, während und nach der Dauer des Vertrages alle für die im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung erforderlichen Schutzrechte des geistigen Eigentums übertragen.

15.2 Alle im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung entstandenen Schutzrechte des geistigen Eigentums sowie allfällige Nutzungs- und/oder Verwertungsrechte daran gehören ausschließlich der YRU.

15.3 Die YRU ist berechtigt, die aus der Vertragserfüllung resultierenden Ergebnisse zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben und insbesondere zu Forschungszwecken (z.B. für Bachelor- und Masterarbeiten sowie für Doktorarbeiten) und für die universitäre Lehre (Aus- und Weiterbildung) zu verwenden.

16. Wahrung der Vertraulichkeit

16.1 Vorbehaltlich gesetzlicher Auskunfts- und/oder Aufklärungspflichten behandeln die Vertragsparteien alle Tatsachen, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind, vertraulich. Die Vertraulichkeit ist bereits vor Beginn des Vertragsverhältnisses zu wahren und bleibt nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bestehen. Verletzt die Gegenpartei der YRU die Vertraulichkeit, gilt Ziff. 11.

16.2 Will eine Vertragspartei mit dem Vertragsverhältnis werben oder darüber publizieren, so bedarf es der vorgängigen schriftlichen Zustimmung der Gegenpartei.

17. Beendigung des Vertrages

17.1 Ein befristeter Vertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer. Ein unbefristeter Vertrag kann vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Bestimmungen gemäß den vertraglich vereinbarten Kündigungsbestimmungen (ordentlich) beendet werden. Bei Fehlen vertraglich vereinbarter Kündigungsfristen kann der Vertrag von beiden Vertragsparteien mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Monats schriftlich gekündigt werden.

17.2 Aus wichtigen Gründen, welche die Fortführung des Vertrages für eine Vertragspartei unzumutbar machen, kann der Vertrag nach vorgängiger, schriftlicher, erfolgloser Aufforderung zur Behebung des fraglichen Zustandes innert angesetzter Frist (außerordentlich) aufgelöst werden. Bei ungerechtfertigter, außerordentlicher Auflösung gilt Ziff. 11. 17.3 Die bis zur Vertragsauflösung erbrachten Leistungen sind gegenseitig abzugelten.

18. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

18.1 Auf mit der YRU abgeschlossene Verträge ist schweizerisches Recht anwendbar. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

18.2 Gerichtsstand ist Eschenz, Schweiz.

19. Salvatorische - Klausel

19.1 Sollten einzelne Bestimmungen eines Vertrages unwirksam, undurchführbar sein oder nach Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzungen am nächsten kommen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.